AGBs

DC Schlüsseldienst Service GmbH

AGBs

1.Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge, überLieferungen und Montage, die wir als Auftragnehmer an unserer Auftraggeber erbringen.

1.2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unserenBedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn derAuftragnehmer hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so gelten unsere Geschäftsbedingungenauch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmalsgesondert vereinbart werden.

2. Angebot, Umfang der Leistung und Vertragsabschluss

2.1 Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder-soweit eine solchenicht vorliegt-dessen Angebot maßgebend. Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist dieschriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend; auch eine Auftragsbestätigung desAuftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts undMaßangaben sind maßgebend. Geringe Abweichungen gelten als noch vertragsgemäß. Die Angaben sindeine technische Darstellung. Sie enthalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, soferndies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.

2.3 Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht an alle Angebotsunterlagen,Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicherArt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Auftraggeber alsvertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglichgemacht werden.

2.4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage verwendetenMedien(Wasser, Luft, etc.) nicht aggressiv sind. Der Auftragnehmer hat keine Prüfungspflicht.

2.5. Sämtliche Nebenarbeiten (zum Beispiel Maurer-, Stemm-, Verputzt-, Zimmermanns-, Erd-,Malerarbeiten, etc.) sind im Angebot nicht enthalten. Falls Sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sindsie gesondert zu vergüten. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründenausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

3. Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

3.1. Der Auftraggeber beschafft rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlageerforderlichen Genehmigungen, wobei ihm der Auftragnehmer behilflich ist. Die Kosten trägt derAuftraggeber.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit

4.1. Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage.

4.2. Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den im Kostenvoranschlag genannten Einheitspreisenabgerechnet, wenn nicht ausdrücklich schriftliche Abrechnung zu einem Pauschalpreis vereinbart wird.

4.3. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oderauf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. (Siehe 2.5.)

4.4. Für Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, darf derAuftragnehmer nach Angebotsabgabe eingetretener Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen mit einemangemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen. Beträgt der Zuschlag mehr als 5% des zunächstvereinbarten Preises, kann der Auftraggeber, soweit er ein Verbraucher ist, vom Vertrag zurücktreten.

4.5. Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, sofern ein Zahlungsziel vereinbart wurde,ist der Auftragnehmer berechtigt von dem jeweiligen Basiszinssatz der Zentralbank (EZB), mindestens aber5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eineshöheren Schadens durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.

4.6. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Preise des Auftragnehmers als Nettopreisezuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ausgewiesen. Dies gilt nicht, wenn es sichbei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt: in diesem Fall verstehen sich die angegebenen Preiseals Endpreise und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.

4.7. Handelt es sich bei der Leistung um die Lieferung ohne Montage, ist die Zahlung des vereinbartenPreises mit der Übergabe oder Lieferung fällig. Bei der Lieferung mit Montage- kann eine Anzahlung von30% der Vergütung bei der Auftragserteilung fällig sein. Die Restsumme ist nach Fertigstellung der Arbeitensofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen biszum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Gegenüber Kaufleuten behalten wir uns dasEigentum an dem Liefergegenstand darüber hinaus bis zur vollständigen Bezahlung auch sonstigerbisheriger sowie künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

5.2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtetsich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer dieDemontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werdenkönnen, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigtder Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadensersatzverpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. WerdenLiefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, fallshierdurch Forderungen oder Mieteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an demneuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.

6. Lieferzeiten und Verzögerungen, höhere Gewalt

6.1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sindausschließlich unverbindliche Angaben. Die Lieferung ist rechtzeitig wenn,a) bei der Lieferung ohne Montage, die Ware versandbereit steht und der Auftraggeber davon unterrichtetwurde.b) bei der Lieferung mit Montage: die Anlage betriebsfertig ist.

6.2. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Lieferung nach den gesetzlichen Bestimmungen,wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigenPflichtverletzung beruht. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, bleibt die Haftung auch für die einfacheFahrlässigkeit bestehen.

6.3. Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Änderungswünsche gegenüber demursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeberseiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht rechtzeitig nachkommt oder diegelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen. Kommt es in diesen Fällen zueinem Stillstand der Fertigung, können wir verlangen, dass der Auftraggeber die uns entstehendenAusfallkosten wegen Leerlaufzeiten übernimmt.

6.4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeterUmstände, die zu Leistungsbehinderung führen - z.B. Streik, Aussperrung, bei Ausfall oder Verzögerungunserer Belieferung oder aus sonstigen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängertsich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

6.4. Wird durch die genannten Umstände diese Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, wirdder Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monatedauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann früherzurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.

6.5. Verlängert sich die Lieferzeit wegen höherer Gemalt oder wird der Auftragnehmer von seinenLieferverpflichtungen frei, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf diegenannten Umstände kann sich der Auftragnehmer allerdings nur dann berufen, wenn er den Auftraggeberhiervon unverzüglich benachrichtigt hat.

6.6. Der Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden ist beschränkt. Die Entschädigung beträgt höchstens fürjede volle Woche der Verspätung 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% vom Werte desjenigen Teils derGesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werdenkann.

7. Montage- und Ausführungsfrist

7.1. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Die Voraussetzung für den Montagebeginn ist, dasssie ungehindert durchgeführt werden kann. Sie beginnt mit der endgültigen Festlegung allerkaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage, jedoch nicht vor derBeibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der ggf.vereinbarten Anzahlung.

7.2. Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann, auch wenn Arbeiten,wie z. B. die Isolierung, Teile der regeltechnischen Anlagen etc. erst später ausgeführt werden.

7.3. Bei der Montage von haushaltstechnischen Anlagen fallen regelmäßig Schneid-, Schweiß-, Auftau- undLötarbeiten an. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, auf etwaige Gefahren ( z.B. Feuergefährlichkeit inRäumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen ( z. B. Stellung vonBrandwachen, Feuerlösch-Material usw.) zu treffen. Falls sich hierbei die Montage verzögert, gehen diedadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

7.4. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung behindert, so hater das dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er gleichwohl Anspruchauf Berücksichtigung der behindernden Umstände, wenn man dem Auftraggeber offenkundig die Tatsacheund deren hindernde Wirkung bekannt waren.

8. Abnahme und Gefahrenübergang

8.1. Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den Auftraggeber dann über,wenn die Anlage zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten desAuftraggebers werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Handelt es sich bei demAuftraggeber um einen Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Gefahrübergang.

8.2. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage trägt der Auftragnehmer die Gefahr grundsätzlich biszum Zeitpunkt der Abnahme. Etwas anderes gilt in dem Fall, wenn die Anlage sich bereits im Gewahrsamdes Auftraggebers befindet und durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbarevom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird. Dann hat derAuftragnehmer den Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigenentstanden Kosten.

8.3. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierungnoch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn derAuftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat.

8.4. Verzögert der Auftraggeber die Annahme oder wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmernicht zu vertreten hat unterbrochen, oder wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage in dieObhut des Auftraggebers übergibt, geht die Gefahr auch vor der Annahme auf den Auftraggeber über.

8.5. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlageganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden desAuftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung alserfolgt.

8.6. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis desAuftragnehmers erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung alsabgenommen.

9. Mängelhaftung

9.1. Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nachfolgenden Vorschriften Gewähr.

9.2. Die für den vertragsgemäßen Zustand entscheidende Zeitpunkt ist der des Gefahrübergangs derAnlage.

9.3. Bei nachweislich bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmängeln der gelieferten Gegenständemuss der Auftraggeber, wenn er ein Unternehmer ist, die Mängel unter sorgfältiger Einstellung etwaigerBearbeitung oder des mängelbehafteten Betriebes schriftlich anzeigen, spätestens zehn Tage nach demGefahrübergang.

9.4. Zeigen sich Mängel erst nach dem Ablauf der o.g. Frist und trotz sorgfältiger Prüfung, sind dieunverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach 24 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen.Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9.5. Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine Möglichkeit gibt, sichvon dem Mangel zu überzeugen oder die beanstandete Ware auf Verlangen des Auftragnehmers nichtunverzüglich zur Verfügung stellt. Ferner entfallen die Garantie-/ Mängelansprüche in dem Fall, wenn derAuftraggeber oder sein Erfüllungsgehilfe/ Beauftragter die durch den Auftragnehmer vorgegebenennotwendigen betriebsbedingt erforderlichen Service- und Wartungsarbeiten nicht oder nichtvertragsgemäß durchgeführt oder durchführen lässt.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

10.1. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main

10.2. Gerichtsstand ist unabhängig von der Höhe des Streitwerts, Frankfurt am Main, wenn der Auftraggeberein vollkaufmännischer Kunde oder eine Handelsgesellschaft ist.

11. Schlussbestimmung (salvatorische Klausel)

Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Liefer- bzw. Leistungsbedingungen unwirksam sein, so bleibtder geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechendegesetzliche Regelung.

Stand: 01.06.2025